Gewässerordnung
des Fischer-Clubs "Forelle" e.V. Königsfeld
Stand: 1.1.1997
Einleitung
1.
Die vorliegende Gewässerordnung regelt die praktische Ausübung der Fischerei an den Vereinsgewässern des Fischer-Clubs "Forelle" e.V. Königsfeld.
2.
Die Gewässerordnung ist für alle Mitglieder und Gäste verbindlich. Verstöße gegen die Gewässerordnung werden vom Vorstand ( Satzung) mit 2/3 Merheit geahndet. (Geldstrafe, Ausschluß aus dem Verein).
§1
Wer an einem Gewässer des Fischer-Clubs "Forelle" e.V. die Fischerei ausübt , muß mit sich führen:
1. den staatlichen Jahresfischereischein
2. den Erlaubnisschein des Fischer-Clubs "Forelle" e.V.
3. eine zweckmäßige, waidgerechte Ausrüstung, die fischgerechtes Verhalten ermöglicht
§ 2
Bei der Ausübung der Fischerei beachten Vereinsmitglieder und Gäste:
1. fischrerechtes Verhalten
2. kameradschaftliche Fairnis und Rücksichtnahme
3. größtmögliche Schonug der Natur
4. Vermeidung von Schäden der landwirtschaftlichen Belange (Flurschäden)
5. die gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen und die Geweässerordnung des Fischer-Clubs "Forelle" e.V.
§ 3
Insbesondere sind folgende gesetzliche Vorschriften einzuhalten:
1. das bad.-württ. Fischereigesetz vom 14.11.1979 und die dazu ergangene Durchführungsbstimmung vom 10.12.1980
2. das Naturschutzgesetz vom 21.10.1975
3. die Landesartenschutzverordnung vom 18.12.1980
4. die Landschaftspflegerichtlinien vom 25.3.191983
Bei Änderungen in der jeweils gültigen Faßung.
§ 4
Die gesetzlichen Vorschriften gelten nicht, falls der Verein rechtmögliche Abweichungen beschlossen hatt.
§ 5
1. Untermaßige Fische oder solche die während der Schonzeit gefangen werden, sind vorsichtig vom Haken zu lösen und unverzüglich zurückzusetzen.
2. Aus hegerischen Gründen wird am Sägeweiher und Donisweiher empfohlen Barsch und Rotauge nach dem
Fang nicht mehr zurückzusetzen.
3. Das Schonmaß für Karpfen betägt 40 cm.
§ 6
Fangquoten:
Mitglieder: 5 Stück am Tag, 10 kg Fisch pro Jahr
Tageskarteninhaber: 4 Fische, davon 1 Karpfen
§ 7
Fanggeräte:
1. an den Weihern 2 Ruten
2. am Fließgewässer 1 Rute
3. die Anwendung von Netzen und Reusen ist verboten.
4. das Angelgerät darf höchstens 1 Angelhacken haben, die beim Fang mit natürlichen oder künstlichen Ködern ver-
sehen sein müssen, der Drilling gilt als ein Haken.
5. beim Fischen auf Hecht und Zander dürfen 3 Haken benutzt werden.
§ 8
Köder:
1. Spinn.- und Fliegenfischen sind nur erlaubt wenn niemand behindert wird.
2. Am Fließgewässer sind bei Natur.- und Kunstködern nur Schonhaken erlaubt.
3. Messinghaken sind generell verboten.
§ 9
Angelsaison am Fließgewässer ist vom 15. Mai bis zum 30. September.
Angelsaison an den Weihern vom Anfischen bis zum 30. November.
§ 10
1. Der Gewässerwart kann im Einvernehmen mit der Vorstandsschaft zur Bestandskontrolle oder aus sonstigenwichtigen Gründen in Einzelfällen die Verbote der §§5-8 aufheben.
2. Für die richtige Planung der Gewässer hatt jedes Mitglied eine jährliche Fangstatistik zu erstellen und bis zum 15. 12. jeden Jahres an einen der beiden Gewässerwarte zu geben.
Das Fangjahr erstreckt sich vom 1.12. bis zum 30.11.
3. Tageskarteninhaber müssen ihren Fang auf der Tageskarte eeintragen und bei der Verkaufsstelle wieder abgeben.
§ 11
Persönliche Gäste und Jungfischer:
1. Bei Mitnahme eines persölichen Gastes benötigt der Gastangeler eine Gästekarte, welche beim 1. Vorstand zu erhalten ist.
2. Kinder bis 14 Jahren dürfen in Begleitung des Mitgliedes fischen. Es darf jedoch nur die in §7 zugelassene Anzahl an Ruten benützt werden.
§ 12
1. Jedes Mizglied muß bestrebt sein, mit den Bürgeren derjenigen Gemeinden, mit denen der Verein Pachtverträge abgeschlossen hatt, ein gutes Einvernehmen zu pflegen.
2. Flurschäden sind zu vermeiden. Größte Rücksichtnahme ist besonders vor und während der Heuernte zu üben. Erfordern es die Umstände kann der Vorstand eine zeitweilige Sperrung der Gewässer aus diesem Grunde anordnen.
3. Für angerichtete Flurschäden haftet das verursachende Mitglied, ebenso für Schäden die ein persönlicher Gast verursacht.
§ 13
1. Die Mitglieder des Vorstandes, insbesondere die Gewässerwarte haben jederzeit das Recht bei Vereinsmitgliedern und Gästen Kontrollen über die Einhaltung der Gewässerordnung vorzunehmen.
2. Gibt Vorstandsmizdglied zu erkennen, daß es sich auf einem Kontrllgang befindet, ist ihm ohne besondere Aufforderung der Fang vorzuweisen.
Fischer-Club "Forelle" e.V.
Königsfeld
21. Februar 1997