Fischer-Club "Forelle" e.V.
Fischer-Club "Forelle" e.V.

SATZUNG

des

 

Fischer-Club „Forelle” (FCF) e.V. Königsfeld

 

Stand 14.3.2019

 

 

 

§  1

Name, Sitz und Zweck

 

 

1.  Der Fischer-Club „Forelle” (FCF) e. V. mit Sitz in Königsfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar

     gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

 

2.  Zweck des Vereins ist die Erziehung zum waidgerechten Angeln, Hege und Pflege des Fischbestandes, und

     die Förderung des Naturschutzes, sowie der Landschaftspflege.

3.  Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pachtung und Erwerb von Gewässern.

 

4.  Der Verein erklärt sich bereit, im Rahmen der Möglichkeiten, die der Landesfischereiverband zulässt,

     auch Kurgäste gegen Vorlage des gültigen Jahresfischereischeines angeln zu lassen.

 

5.  Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Villingen eingetragen.

 

6.  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

7.  Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

     erhalten keine Zuwendungen  aus Mitteln des Vereins.

 

8.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältniss-

     mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

9.  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die

 

                               Nachsorgeklinik Tannheim gemeinnützige GmbH

                               Gemeindewaldstraße 75

                               78052 VS-Tannheim

 

     die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

10. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 2

Mitgliedschaft

 

1.  Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Beitrittsanträge sind schriftlich einzureichen.

 

2.  Einem neu aufgenommenen Mitglied ist eine Ausfertigung der Satzung auszuhändigen, die er   

      anzuerkennen hat.

                               

3.  Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den FCF besonders verdient

     gemacht haben.

 

 

 

 

4.  Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod oder durch Austritt. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, doch                

     bleibt die Beitragspflicht für das laufende Jahr bestehen.

     Die Mitgliedschaft im Verein erlischt, wenn ein Jahr kein Beitrag gezahlt worden ist.

     Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das in Frage stehende Mitglied

     dem Ansehen, den Interessen oder dem Zweck des Vereins zu wieder handelt. Ferner auch bei Nichtbeachtung

     der Gewässerordnung.  Über den Ausschluss befindet der Vorstand, gegen dessen Beschluss die                                        

     Mitgliederversammlung angerufen werden kann, die über den  Ausschluss endgültig entscheidet.

 

5.  Die aktive Mitgliedschaft kann höchstens 2 Jahre ruhen. Dem passiven Mitglied ist die Ausübung der

     Fischerei bei vereinsinternen Fischen untersagt.

 

6.  Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das

     Vereinsvermögen.

 

 

§ 3

Mitgliedsbeiträge

 

1.  Der Mitgliedsbeitrag wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

2.  Der Beitrag ist bis zum 1. April eines jeden Jahres fällig.

 

3.  Der Vorstand kann in begründeten Fällen Stundung, Nachlass oder Befreiung bewilligen.

 

4.  Mitgliedsbeiträge, Förderungsbeiträge, Spenden und Geldbußen dürfen nur im Interesse des Vereins

     verwendet werden.

 

 

§ 4

Angelerlaubnis, Angelplatz und Verstöße

 

1.  Durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung werden Fischarten und Fangmenge für

     Vereinsmitglieder und Tageskarteninhaber festgelegt.

 

2.  Der Vorstand gibt am Jahresanfang die Stellen, an denen geangelt werden darf, bekannt.

 

3.  Bei Verstößen jeglicher Art, insbesondere beim Angeln an einer nicht freigegebenen Stelle, ist das Mitglied

     durch den Vorstand zu verwarnen.

 

4.  Bei Zuwiderhandeln von Fremden ohne Angelerlaubnis (Schwarzfischer) ist Anzeige zu erstatten,

     nach Rücksprache mit dem Vorstand.

 

5.  Geldbusen sind, sofern das Gericht nicht anders entscheidet, dem Verein zuzuführen.

 

6.  Der Jugendfischereischein (10.- 16. Lebensjahr) berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht

     eines mindestens 18 Jahre alten Inhaber eines Jahresfischereischeines.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 5

Vorstand

 

1.  Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

 

2.  Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

        der 1. Vorsitzende,

        der 2. Vorsitzende,

        der Schriftführer und

        der Rechnungsführer.

 

3.  Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

 

4.  Ergänzungswahlen für den Vorstand können in den Mitgliederversammlungen vorgenommen werden.

     (Gewässerwarte unterliegen nicht dem § 26 BGB)

 

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

1.  Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem weiteren Vorstands-

     mitglied einmal im Jahr, mindestens einmal in zwei Jahren, mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen

     schriftlich einberufen.

     In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.

 

2.  In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

 

3.  Bei allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, entscheidet die

     einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.           

     Bei einer Änderung der Satzung des Vereins und bei Auflösung des FCF ist eine Mehrheit von 3/4 der

     erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

4.  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von  zwei Kalenderjahren sämtliche Mitglieder des

     Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die gewählten Vorstände bleiben bis

     zur Neuwahl im Amt.

 

5.  Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind geheim. Es kann aber die Wahl des Vorstandes durch    

      Akklamation erfolgen, wenn alle Anwesenden der Mitgliederversammlung dies beschließen.

 

6.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren  und vom 1. Vorsitzenden oder einem

     anderen  Vorstandsmitglied sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

7.  Außerordentliche Mitgliederversammlungen  werden auf  Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen

     von 25% der Mitglieder einberufen.  

Druckversion | Sitemap
© Fischerclub "Forelle" Königsfeld e.V.