SATZUNG
des
Fischer-Club „Forelle” (FCF) e.V. Königsfeld
Stand 14.3.2019
§ 1
Name, Sitz und Zweck
1. Der Fischer-Club „Forelle” (FCF) e. V. mit Sitz in Königsfeld verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Erziehung zum waidgerechten Angeln, Hege und Pflege des Fischbestandes, und
die Förderung des Naturschutzes, sowie der Landschaftspflege.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pachtung und Erwerb von Gewässern.
4. Der Verein erklärt sich bereit, im Rahmen der Möglichkeiten, die der Landesfischereiverband zulässt,
auch Kurgäste gegen Vorlage des gültigen Jahresfischereischeines angeln zu lassen.
5. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Villingen eingetragen.
6. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
7. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältniss-
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
9. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Nachsorgeklinik Tannheim gemeinnützige GmbH
Gemeindewaldstraße 75
78052 VS-Tannheim
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
10. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Mitgliedschaft
1. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Beitrittsanträge sind schriftlich einzureichen.
2. Einem neu aufgenommenen Mitglied ist eine Ausfertigung der Satzung auszuhändigen, die er
anzuerkennen hat.
3. Der Vorstand kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich um den FCF besonders verdient
gemacht haben.
4. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod oder durch Austritt. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, doch
bleibt die Beitragspflicht für das laufende Jahr bestehen.
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt, wenn ein Jahr kein Beitrag gezahlt worden ist.
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein, wenn das in Frage stehende Mitglied
dem Ansehen, den Interessen oder dem Zweck des Vereins zu wieder handelt. Ferner auch bei Nichtbeachtung
der Gewässerordnung. Über den Ausschluss befindet der Vorstand, gegen dessen Beschluss die
Mitgliederversammlung angerufen werden kann, die über den Ausschluss endgültig entscheidet.
5. Die aktive Mitgliedschaft kann höchstens 2 Jahre ruhen. Dem passiven Mitglied ist die Ausübung der
Fischerei bei vereinsinternen Fischen untersagt.
6. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen.
§ 3
Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag wird durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Beitrag ist bis zum 1. April eines jeden Jahres fällig.
3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Stundung, Nachlass oder Befreiung bewilligen.
4. Mitgliedsbeiträge, Förderungsbeiträge, Spenden und Geldbußen dürfen nur im Interesse des Vereins
verwendet werden.
§ 4
Angelerlaubnis, Angelplatz und Verstöße
1. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung werden Fischarten und Fangmenge für
Vereinsmitglieder und Tageskarteninhaber festgelegt.
2. Der Vorstand gibt am Jahresanfang die Stellen, an denen geangelt werden darf, bekannt.
3. Bei Verstößen jeglicher Art, insbesondere beim Angeln an einer nicht freigegebenen Stelle, ist das Mitglied
durch den Vorstand zu verwarnen.
4. Bei Zuwiderhandeln von Fremden ohne Angelerlaubnis (Schwarzfischer) ist Anzeige zu erstatten,
nach Rücksprache mit dem Vorstand.
5. Geldbusen sind, sofern das Gericht nicht anders entscheidet, dem Verein zuzuführen.
6. Der Jugendfischereischein (10.- 16. Lebensjahr) berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht
eines mindestens 18 Jahre alten Inhaber eines Jahresfischereischeines.
§ 5
Vorstand
1. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:
der 1. Vorsitzende,
der 2. Vorsitzende,
der Schriftführer und
der Rechnungsführer.
3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
4. Ergänzungswahlen für den Vorstand können in den Mitgliederversammlungen vorgenommen werden.
(Gewässerwarte unterliegen nicht dem § 26 BGB)
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem weiteren Vorstands-
mitglied einmal im Jahr, mindestens einmal in zwei Jahren, mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen
schriftlich einberufen.
In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
3. Bei allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei einer Änderung der Satzung des Vereins und bei Auflösung des FCF ist eine Mehrheit von 3/4 der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
4. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Kalenderjahren sämtliche Mitglieder des
Vorstandes. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln gewählt. Die gewählten Vorstände bleiben bis
zur Neuwahl im Amt.
5. Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind geheim. Es kann aber die Wahl des Vorstandes durch
Akklamation erfolgen, wenn alle Anwesenden der Mitgliederversammlung dies beschließen.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen.
7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen
von 25% der Mitglieder einberufen.